Vereinssatzung

Vereinssatzung
SATZUNG: NOTHILFE ANDKHOY e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein Nothilfe ANDKHOY hat seinen Sitz in 36119 NEUHOF
2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgericht Fulda-Zweigstelle Neuhof eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein mit Sitz in Neuhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
- Leistung von humanitärer Hilfe in Form von Sachspenden, Essensspenden bzw. vergleichbaren, unmittelbar der Versorgung dienenden Gütern in der Region
- Schul- und Ausbildungsförderung finanziell schlecht gestellter Kinder in Andkhoy/Nordafghanistan.
- Beschaffung von Lehr - und Lernmaterialien bzw. Schulkleidung und Unterstützung schulischer Baumaßnahmen
- Übernahme von Fahrtkosten vom Schulort und zurück
- Unterstützung von Lehrkräften
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Vereinsbeschlüsse auszuführen
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Die Mitgliedschaft
Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein Nothilfe Andkhoy ist:
1. Die Anerkennung der Vereinssatzung
2. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der gesamte Vorstand. Im Falle einer Verweigerung der Aufnahme entscheidet die nächste Generalversammlung mit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt und Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit, aber nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweiligen Vorstand erfolgen.
2. Der Ausschluss erfolgt durch die Jahreshauptversammlung / Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
3. Er kann vorgenommen werden:
a. bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins und
b. bei Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins.

§ 5 Beiträge
Mitgliedsbeiträge, Geldbeiträge oder Sachspenden werden von der Jahreshauptversammlung / Generalversammlung festgelegt. Die Mitglieder bestimmen die Art und die Höhe.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführerin (Kassierer/in und Schriftführer/in vertreten sich gegenseitig.)

Der erste Vorsitzende des Vereins sowie sein Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsbefugt und vertreten den Verein jeweils einzeln gem. § 26 BGB repräsentativ nach außen und innen, leiten Versammlungen und Sitzungen und sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Der Schriftführende ist für die Niederschrift der Versammlungen und Sitzungen verantwortlich. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Protokolle werden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Ein evtl. Vereinsvermögen ist bei einem Geldinstitut anzulegen.

§ 7 Organe: Vereinsorgane sind
1. Die Jahreshauptversammlung/Generalversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Jahreshauptversammlung und Generalversammlung
Die jährliche Jahreshauptversammlung / Generalversammlung findet in der Regel am Beginn eines jeden Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Versammlung wird vom Vorstand oder wenn 1/10 der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt einberufen. Die Versammlung wird ebenfalls einberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt - hierzu ist der Vorstand berechtigt bzw. wieder 1/10 der Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle schriftlich aufgenommenen Mitglieder, die zur Jahreshauptversammlung / Generalversammlung erschienen sind. In der Jahreshauptversammlung / Generalversammlung ist die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Die Revisoren berichten über den Kassenstand. Die Beschlüsse/Protokolle werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung/Generalversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit aller erschienenen Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz OV Neuhof, das es ausschließlich für die Nothilfe in Nord-Afghanistan zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am Gründungstag des Vereins beschlossen.
Der Gründungstag war der 30. 03. 1998. Der Gründungsort war die Praxis Dr. A. Esmaty, Kolpingstr. 4-6, 36119 Neuhof. Beschlüsse des Vorstands und der Generalversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. Beschlüsse bzw. Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Protokollen festgehalten und vom Vorstand unterschrieben. Diese Satzung wurde am 30. 03. 1998 von allen Gründungsmitgliedern aufgestellt und beschlossen. (7 Gründungsmitglieder).

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